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Gesetze II

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Nienburg/ Weser

§ 5

Tierhaltung(1) Hundehalter/innen und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden

beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:

a) außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;

b) Personen oder Tiere anfallen

(2) Bei Verunreinigungen von Straßen oder Anlagen sind die Tierhalter/innen oder

die mit der Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen unverzüglich

zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers

vor.

(3) In Fußgängerzonen, innerstädtischen verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen

325 Straßenverkehrsordnung), auf den Gehwegen der Wallanlagen, auf dem

Weserradweg und auf den an Schulen und Kindergärten grenzenden öffentlichen

Verkehrsflächen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Die Lauffreiheit darf maximal 3 Meter betragen.

Verwarn- und Bußgeldkatalog

§ 5 Abs. 1 Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden

bei erstmaligem Verstoß 20,00€

bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 80,00€

§ 5 Abs. 2 Verunreinigungen mit Tierkot

bei erstmaligem Verstoß 20,00€

bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 50,00€

§ 5 Abs. 3 Verstoß gegen den Leinenzwang

bei erstmaligem Verstoß 20,00€

bei Nichtbefolgung bzw. wiederholtem Verstoß 50,00€

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Unter Ortsrecht.

 



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