§ 5
Tierhaltung(1) Hundehalter/innen und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden
beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:
a) außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;
b) Personen oder Tiere anfallen
(2) Bei Verunreinigungen von Straßen oder Anlagen sind die Tierhalter/innen oder
die mit der Beaufsichtigung von Tieren beauftragten Personen unverzüglich
zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers
vor.
(3) In Fußgängerzonen, innerstädtischen verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen
325 Straßenverkehrsordnung), auf den Gehwegen der Wallanlagen, auf dem
Weserradweg und auf den an Schulen und Kindergärten grenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Die Lauffreiheit darf maximal 3 Meter betragen.